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   VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531   

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VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531 (https://dejure.org/2006,10405)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.05.2006 - 1 B 04.3531 (https://dejure.org/2006,10405)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 1 B 04.3531 (https://dejure.org/2006,10405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnstifts; Auslegung eines Vorbescheidsantrags über die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit; Betreutes Wohnen in einem Wohnstift als Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn ; Abstellen auf die in der ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; VwGO § 113 Abs. 5; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 30 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1; ; BayBO Art. 75

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz : Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für ein "Wohnstift"; maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhabens; Erledigung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Betreutes Wohnen" Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 653
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 08.07.2004 - 1 N 01.590
    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Den Bebauungsplan "** ******" in der früheren Fassung vom 2. Juli 2002 hat der Senat im Bereich der (mit derselben Abgrenzung) als Gewerbegebiet und als Mischgebiet festgesetzten Teile auf Antrag der Klägerin mit Normenkontrollurteil vom 8. Juli 2004 (1 N 01.590) für unwirksam erklärt.

    Der Senat hat in dem damals noch unter dem Aktenzeichen 1 B 01.3137 geführten Berufungsverfahren (und im Normenkontrollverfahren 1 N 01.590) am 24. September 2003 einen Augenschein durchgeführt und am 4. November 2003 mündlich verhandelt.

    Der Senat hat die Akten der Verfahren 1 N 01.590 und 1 B 98.3122 beigezogen.

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Ein hiermit begründetes Feststellungsinteresse darf - wegen "offensichtlicher Aussichtslosigkeit" des Ersatzanspruches - nur dann verneint werden, wenn "ohne eine ins einzelne gehende Prüfung ohne weiteres erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht" (BVerwG vom 29.4.1992 a.a.O.; vom 30.6.2004 NVwZ-RR 2005, 383).

    Zwar scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung mit großer Wahrscheinlichkeit aus, weil die Ablehnung der Bauvoranfrage von einem Kollegialgericht, nämlich von dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, bestätigt worden ist und deshalb den handelnden Beamten wohl nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt (BVerwG vom 30.6.2004 a. a. O.).

    Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann nämlich zu dessen Lasten einen solchen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Anspruch begründen (BGH vom 10.3.1994 BGHZ 125, 258 = NJW 1994, 1647; vgl. auch BGH vom 3.7.1997 BGHZ 136, 182 = NJW 1997, 3432 und vom 18.6.1998 NVwZ 1998, 1329 sowie BVerwG vom 30.6.2004 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 03.08.2000 - 1 B 98.3122

    Mangelnde Wahrung der Zweckbestimmung eines Baugebiets durch Ausschluß von

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Die Fassung des Bebauungsplans vom 18. Februar 1999 hatte der Senat in seinem Berufungsurteil vom 3. August 2000 (1 B 98.3122), das ein anderes Bauvorhaben der Klägerin betrifft, wegen einer unzulässigen Gliederung des Mischgebiets teilweise für unwirksam gehalten.

    Der Senat hat die Akten der Verfahren 1 N 01.590 und 1 B 98.3122 beigezogen.

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens - die Zulässigkeit der ursprünglichen Verpflichtungsklage, der Eintritt eines erledigenden Ereignisses, das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und das Vorliegen eines Feststellungsinteresses (BVerwG vom 29.4.1992 NVwZ 1992, 1092) - sind erfüllt.

    Ein hiermit begründetes Feststellungsinteresse darf - wegen "offensichtlicher Aussichtslosigkeit" des Ersatzanspruches - nur dann verneint werden, wenn "ohne eine ins einzelne gehende Prüfung ohne weiteres erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht" (BVerwG vom 29.4.1992 a.a.O.; vom 30.6.2004 NVwZ-RR 2005, 383).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es trotz der Überschreitung keine "städtebauliche Spannungen" hervorruft (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/386 f.).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Bei der Bestimmung des "Rahmens" hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seien sie abschließend geregelt oder nur als "bestimmte Nutzungsarten" im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO erwähnt, abzustellen (BVerwG vom 15.12.1994 NVwZ 1995, 698).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Wenn in erster Linie das Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt werden soll, kann der Fortsetzungsfeststellungsantrag auch hilfsweise gestellt werden (BVerwG vom 24.10.1980 BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 97 in Verbindung mit RdNr. 67 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.06.1998 - III ZR 100/97

    Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann nämlich zu dessen Lasten einen solchen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Anspruch begründen (BGH vom 10.3.1994 BGHZ 125, 258 = NJW 1994, 1647; vgl. auch BGH vom 3.7.1997 BGHZ 136, 182 = NJW 1997, 3432 und vom 18.6.1998 NVwZ 1998, 1329 sowie BVerwG vom 30.6.2004 a. a. O.).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Die Umstellung des Verpflichtungsbegehrens auf das Feststellungsbegehren ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig (BVerwG vom 22.1.1998 NVwZ 1999, 404/405 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96

    Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531
    Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann nämlich zu dessen Lasten einen solchen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Anspruch begründen (BGH vom 10.3.1994 BGHZ 125, 258 = NJW 1994, 1647; vgl. auch BGH vom 3.7.1997 BGHZ 136, 182 = NJW 1997, 3432 und vom 18.6.1998 NVwZ 1998, 1329 sowie BVerwG vom 30.6.2004 a. a. O.).
  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • VGH Bayern, 13.03.1995 - 2 N 94.1198
  • BVerwG, 20.06.1973 - IV B 19.73

    Berücksichtigung der Rechtsänderung durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 2 L 124/09

    Aktivlegitimation einer GbB im Windkraftanlagenstreit; Artenschutz

    Die durch eine fehlende ausdrückliche Fragestellung ausgelöste grundsätzliche Unbestimmtheit des Vorbescheidsantrages kann sich aber im Einzelfall durch Auslegung beseitigen lassen (OVG MV, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558; BayVGH, Urt. v. 22.05.2006 - 1 B 04.3531 - NVwZ-RR 2007, 653; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2017 - 8 A 10859/17

    Bauvoranfrage; Bestimmtheit; Wiedererrichtung einer durch Brand zerstörten

    Die Klägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, diese Klage alsbald einreichen zu wollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris, Rn. 7; auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, BVerwGE 121, 169 und juris, Rn. 5 und Rn. 17; auch: BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006 - 1 B 04.3531 -, NVwZ-RR 2007, 653 und Rn. 42 "erklärte Absicht").

    Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage kann nämlich einen solchen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Anspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258, LS 2; BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006, a.a.O., juris, Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2010 - 7 A 1635/07

    Bauvoranfrage bzgl. einer planungsrechtlichen Zulässigkeit und Erschließung eines

    - 1 B 04.3531 -, BRS 70 Nr. 68, entnehmen.
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